Patientenverfügung & Vorsorgevollmacht

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WISSENSWERTES ZUR PATIENTENVERFÜGUNG

Gegenstand der Patientenverfügung sind Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge, insbesondere Maßnahmen zur Untersuchung des Gesundheitszustandes, zur Heilbehandlung und zu ärztlichen Eingriffen.

Neben der Bestimmung der Person, die über solche Maßnahmen entscheiden soll in einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung, kann in einer Patientenverfügung der Wille über die Art und Weise ärztlicher Behandlung für den Fall festgehalten werden, dass eine Person hierüber selbst nicht mehr entscheiden kann.

UNTERNEHMENSNACHFOLGE

Für den Fall, dass Sie als Unternehmer nicht mehr Ihren Willen äußern können, ist die Vorsorgevollmacht unerlässliches Mittel um eine reibungslose Betriebsfortführung zu gewährleisten. Deshalb: Schreiben Sie auf, was Sie unternehmen und veranlassen, wenn ad hoc ein anderer an Ihrer statt, Ihren Betrieb unvorhergesehen fortführen soll. Für den schlimmsten Fall, sichern Sie nach Ihren Vorstellungen Ihre Palliativbehandlung und den Sterbevorgang mit ab.

Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer

Die Verfügung ist, wie auch die Vorsorgevollmacht freiwillig und formungebunden. Es empfiehlt sich jedoch auch hier die Hinterlegung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Als Privatperson registrieren Sie sich gern hier und hinterlegen Ihre Vorsorgevollmachten.

Ein Tipp für die Praxis

Auch im Rahmen der Patientenverfügung lassen sich bestimmte Personen benennen, die im Ernstfall für einen diese Entscheidungen übernehmen sollen. Gerade bei stark verflochtenen Familiensituationen und eventuell fehlender Nachfolgeregelungen sollte in der Patientenverfügung eben kein erbendes Mitglied der Familie erkoren werden um über lebenserhaltende Maßnahmen zu entscheiden. Hier empfiehlt es sich den Arzt seines Vertrauens einzusetzen. Das erspart mögliche Irritationen in der Familie über ungleiche Wahrnehmungen zur Sinnhaftigkeit einzelner medizinischer Maßnahmen – gerade weil diese möglicherweise bzw. hoffentlich aus Sicht des Betroffenen noch weit in der Zukunft liegen und nur medizinisch geschultes Personal deren Sinn und Aussicht erkennt. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die betraute dritte Person regelmäßig in Absprache und in Klärung der Interessen der Familienmitglieder agiert. Insgesamt dient die Idee so zu verfahren einer zukünftigen Streitvermeidung.

Checkliste

REIN MEDIZINISCHE MAßNAHMEN

Klären Sie diese bei Unklarheiten mit einem Arzt Ihres Vertrauens.

Zum Beispiel Themen wie: Künstliche Beatmung / Dialyse / Fremdblut / Lebenserhaltende Maßnahmen

STERBEN ZU HAUSE ODER IM KRANKENHAUS

Aufgeschrieben in einer Patientenverfügung sind die begleitenden Seiten gut vorbereitet.

KIRCHLICHER/SONSTIGER BEISTAND

Welchen konkreten Beistand wünschen Sie? – Schreiben Sie es auf.

WICHTIGE HINWEISE ZUR VORSORGEVOLLMACHT

Wer kümmert sich um meine Angelegenheiten, beruflich und privat, wenn ich dazu temporär oder auf Dauer zu Lebzeiten nicht mehr in der Lage bin? Diese zentrale Frage für den „unvorhergesehenen Fall“ lässt sich mit einer wie auch immer gearteten Vorsorgevollmacht und / oder Betreuungsverfügung beantworten.

Warum ist eine Vorsorgevollmacht so wichtig? Die meisten Menschen sind in der glücklichen Lage, dass Familienangehörige, der Ehepartner oder Lebensgefährte, andere Angehörige oder Freunde, vorhanden sind, die sich in schwierigen Lebenssituationen um einen kümmern, sei es nach einem schweren Unfall oder einer plötzlichen Erkrankung. Für den Fall, dass Menschen ihren Willen nicht mehr äußern können, ist es jedoch umso wichtiger im Rahmen einer Vorsorgevollmacht zu wissen was der Wille des Betroffenen ist und wer ihn umsetzen darf. Insbesondere gegenüber Institutionen wie Banken, Krankenhäusern, dem Altersheim, Ämtern.

VORSORGEVOLLMACHT

VERTRETUNGSREGELUNG UND KONTOVOLLMACHT

Hier ist gut beraten, wer vor dem Ernstfall der Bank seine Vorsorgevollmacht vorlegt und Bevollmächtigte in Kenntnis setzt.

BETREUUNGS-
VERFÜGUNG

Wenn ich anordne, wer konkret mich im Ernstfall betreuen soll, vermeidet dies die amtsgerichtliche Bestellung eines fremden dritten rechtlichen Betreuers im Falle von Unklarheiten.

KONKURIERENDE
KLAUSELN

Stimmen Sie Ihre privatrechtlichen Regelungen mit eventuellen Klauseln in Gesellschafts- und Unternehmensverträgen ab.

Kein Vertretungsrecht

Sind rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben oder Entscheidungen zu treffen, dürfen die nahestehenden Personen den Patienten nicht ohne weiteres vertreten. Nur Eltern haben gegenüber ihren minderjährigen Kindern ein umfassendes Sorgerecht und damit verbunden ein weites Vertretungsrecht in allen Angelegenheiten.

rechtsverbindliche Erklärungen notwendig

Für volljährige Patienten können Dritte, also auch Familienangehörige oder selbst der Ehepartner, dagegen nur dann entscheiden und rechtsverbindliche Erklärungen abgeben, wenn sie eine entsprechende Vollmacht haben oder durch das Betreuungsgericht sie zum Betreuer bestellt wurden. Liegen derartige Vollmachten nicht vor, bestellt das Gericht einen rechtlichen Betreuer außerhalb der familiären Sphäre. Diesem obliegt es, dann die Interessen des Patienten rechtsverbindlich zu vertreten.

Ist mir daran gelegen, dass in schwierigen (Lebens)Situationen meine Interessen durch nahestehende Personen in meinem Sinne vertreten werden, brauche ich eine Vorsorgevollmacht. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht ein hohes Maß an Selbstbestimmung.

Optionale Registrierung

Die Vorsorgevollmacht, Form und Inhalt, Art und Weise der Erteilung oder Grenzen sind spezialgesetzlich nicht definiert. Ihre Existenz wird lediglich in den Bestimmungen des Betreuungsrechts vorausgesetzt. Aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft und wegen der Anerkennung im Geschäftsverkehr gebietet sich jedoch, die schriftliche Abfassung einer solchen Vollmacht.

Es genügt grundsätzlich, wenn der Bevollmächtigte im Falle des Falles die Vollmacht vorweisen kann. Damit aber das Betreuungsgericht in jedem Fall Kenntnis von der Vorsorgevollmacht erlangt, unabhängig davon, dass es von dem Bevollmächtigten unterrichtet werden muss, besteht die Möglichkeit, die Vollmacht (ebenso eine Betreuungsverfügung) gebührenpflichtig beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Die Mitwirkung eines Notars ist für die Registrierung der Vorsorgevollmacht beim Vorsorgeregister nicht notwendig.

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